UNSERE SATZUNG

VEREINSSATZUNG

VEREINSSATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „KellerKinder Tabletop“. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.

(2) Sitz des Vereins ist Vechelde.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (hier Modellbau- und Tabletophobby).

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • gemeinschaftliches Modellbauen und Nutzen von Modellbauanlagen

(3) Die Bekanntmachung und Förderung von Tabletop & Modellbau, speziell im Raum Braunschweig / Niedersachsen durch unter anderem das Ausrichten und Durchführen sowie Besuchen von Tabletopturnieren und das Ausrichten und Durchführen sowie Besuchen von Veranstaltungen zum Thema Tabletop & Modellbau.

(4) Das Ausrichten und Durchführen von Tabletopspielen.

§ 2.1 Ausrichtung des Vereins

Der Verein ist politisch, konfessionell und ethisch neutral. Der Verein und seine Mitglieder lehnen Rassismus und Extremismus jeglicher Art ab und sehen sich als Teil einer demokratischen Gesellschaft.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Der Verein hat

a.) aktive Mitglieder
b.) passive Mitglieder
c.) Fördermitglieder (Unterstützer)

zu a.) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.

zu b.) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktive an der Ausübung der Vereinstätigkeiten beteiligen.

zu c.) Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Verein unterstützen, aber sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen. Fördermitglieder bezahlen einen individuellen Beitrag. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen.

§ 5 Begründung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben.

(2) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des geschäftsführenden Vorstandes.

(5) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(6) Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliedschaftsversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.

§ 6 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen nur zum Ende eines Quartals zulässig.

(3) Durch Tod des Mitglieds endet die Mitgliedschaft automatisch. Ansprüche des Vereins bezüglich Mitgliedergebühren entfallen mit dem Datum des Todes.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

(1) Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.

(2) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstößt.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.

(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.

(6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(7) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied erkennt durch schriftliche Bestätigung den Empfang der Satzungen und der Grundsatzbeschlüsse an und verpflichtet sich, den Beschlüssen der Generalversammlungen und des Gesamtvorstandes, Folge zu leisten.

(2) Alle Mitglieder sind über die Angelegenheiten des Vereins zur Verschwiegenheit nach außen hin verpflichtet, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

(3) Im Beitragsrückstad befindliche Mitglieder verlieren für den Zeitraum des Beitragsrückstandes bei Wahlen und zur Beschlussfassung während einer Versammlung ihr Stimmrecht.

(4) Alle Mitglieder haben das Recht, dem geschäftsführenden Vorstand und der Generalversammlung Anträge zu unterbreiten.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Die Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühr wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Die Beiträge sind am Anfang eines Monats fällig.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind

a.) der Vorstand
b.) die Mitgliederversammlung

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie bleiben im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand gewählt wird.

(5) Die Verwendung von Vereinsgeldern durch den Vorstand richtet sich nach den Grundsatzbeschlüssen.

(6) Je zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist zweimal jährlich im laufenden Geschäftsjahr vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen elektronisch oder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt gegenüber den Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) Satzungsänderungen,
b) die Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
c) die Beitragsfestsetzung
d) die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,
e) der Ausschluss eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds
f) die Auflösung des Vereins
g) die Wahl von 2 Kassenprüfern.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der geschäftsführende Vorstand, binnen einer Ladungsfrist von 14 Tagen, eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn 25% der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat. Die Frist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.

(5) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab.

(7) Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(8) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ⅔, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung eine Mehrheit von ¾ erforderlich.

(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese ist allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung, die/der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein von der der/dem 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(2) Die Wahl der/des 1. Vorsitzenden erfolgt schriftlich und geheim. Die anders Gesamtvorstandsmitglieder und die Kassenprüfer können durch Akklamation gewählt werden. Wird geheime Wahl gewünscht, von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, so muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

(3) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder Abstimmung über Beschlüsse ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so wird ein 3./4. usw. Wahlgang erforderlich.

(4) Die Vorstandsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.

(5) Sie haben sich bei der Abstimmung über die Beschlussfassung ihrer Entlastung der Stimme zu enthalten.

(6) Die Wahl eines nicht anwesenden Mitglieds ist nur dann zulässig, wenn die schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe des Vorstandspostens vorliegt.

(7) Bei Vorstandswahlen kann ein kombiniertes Wahlverfahren durchgeführt werden, in dem neben der Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung auch schriftlich gewählt wird (Briefwahl). Die Einleitung des kombinierten Wahlverfahrens erfolgt durch Vorstandsbeschluss, der durch einfache Mehrheit herbeigeführt werden muss. Den Mitgliedern sind entsprechende Wahlvorschläge durch den amtierenden Vorstand spätestens drei Wochen vor Durchführung der Mitgliederversammlung mitzuteilen (es gilt das Datum des Poststempels der Absendung der Unterlagen). Die Mitglieder können ihr Wahlrecht bis spätestens eine Woche vor Durchführung der Mitgliederversammlung durch Übersendung des vorbereiteten Wahlzettels (es gilt der Zugang des Wahlzettels bei der Geschäftsstelle) oder durch Teilnahme an der Mitgliederversammlung ausüben. Die Wahlunterlagen werden mit einfachem Brief versandt. Das Ergebnis der Briefwahl ist bei der Wahl in der Mitgliederversammlung dem jeweiligen Stimmergebnis für die einzelnen Mitglieder zuzuschlagen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.

(8) Die Unterlagen über die kombinierte Wahl sind vom Verein zwei Jahre aufzubewahren.

(9) Bei Vorstandswahlen kann darüber hinaus die Stimme eines Mitglieds, welches aus dringendem Grund nicht persönlich an der Wahl teilnehmen kann, in Form einer schriftlichen Vollmacht an ein ordentliches Mitglied übergeben werden.

(10) Einem Mitglied darf lediglich eine weitere Stimme per Vollmacht übertragen werden.

§ 14 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung des Vereins zu prüfen.

(2) Dem Verein müssen für diese Aufgabe 2 Kassenprüfer und 1 Vertreter zur Verfügung stehen.

(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder Funktionsträger sein.

(4) Bei der Wahl der Kassenprüfer muss ein Turnus eingehalten werden, bei dem jährlich ein Kassenprüfer auf 2 Jahre gewählt wird. Der Dienstälteste scheidet nach 2 Jahren aus. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Prüfung der Kassen- und Buchführung hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen.

(6) Über die durchgeführten Kassen- und Buchprüfungen sind Berichte zu erstellen, denen zu Folge dem Kassenwart und dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung Entlastung erteilt werden kann.

§ 15 Ordnung

(1) Diese Satzung wird durch folgende Ordnungen ergänzt:

a) Grundsatzbeschlüsse

Die Grundsatzbeschlüsse werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Bei Widersprüchen zwischen dieser Satzung und den in Absatz 1 genannten Ordnungen gilt der Inhalt dieser Satzung.

§16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wird.

(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, beim Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Bundesverband e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.09.2019 angenommen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.